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Satzung der Wittenberger Schützengilde 1582 e.

1. Fahne SV 3

Wittenberger Schützengilde 1582 e.V.

Mitglied des Deutschen Schützenbundes

 Parkstraße 31a, 19322 Wittenberge,

Tel.(03877) 69350

Fax (03877) 40358

E-mail:


§ 1 Name, Sitz

 

Der Verein hat den Namen "Wittenberger Schützengilde 1582 e.V.".


In ihm schließen sich die Schießsportfreunde von Wittenberge und Umgebung zusammen und pflegen die seit 1582 währende Schützentradition von Wittenberge.


Die Gilde hat ihren Sitz in Wittenberge, Parkstraße 31a - Schießstand.


Sie strebt die Mitgliedschaft im DSB e.V. an und erkennt dessen Satzung und Ordnung an.


Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze


Die Gilde organisiert ihre Tätigkeit in Anlehnung an das Grundgesetz der Wittenberger Schützengilde von
1582 in der Fassung von 1850.


Die Gilde pflegt und fördert das Sportschießen. Sie organisiert einen Trainings- und Wettkampfbetrieb in Wittenberge.


Die Gilde organisiert Meisterschaften, Pokalwettkämpfe und Königsschießen nach einheitlichen Regeln im Leistungs- und Breitensport.


Die Gilde widmet sich der Erforschung und Pflege fortschrittlicher deutscher Schützentraditionen auf der Grundlage des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland.


Sie fördert die massensportliche Betätigung im Sportschießen, bildet Nachwuchs für den Leistungssport heran.


Sie bildet Übungsleiter und Schiedsrichter im Sportschießen für ihre Gilde aus und gewinnt Schiedsrichter für die Lösung von Landes- und Republikaufgaben.


Die Gilde verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung. Sie ist selbstlos Tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel, die der Gilde zufließen, dürfen nur für Satzungszwecke verwendet werden.

 

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Die Mitglieder des Vorstandes können eine angemessene Vergütung für ihre Tätigkeit erhalten.

 

Von der Gilde wird keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt.

 

Die Gilde ist politisch und konfessionell neutral. Ihr sind nationalistische und radikale Bestrebungen fremd.

 

Sie fördert die sportlichen Kontakte zu allen Schießsportfreunden und Vereinen, deren Ziele und Aufgaben den ihrigen entsprechen.


§ 3 Mitgliedschaft


Die Gilde besteht aus:

  • ordentlichen Mitgliedern
  • fördernden Mitgliedern
  • Ehrenmitgliedern

Auf schriftlichen Antrag kann der Vorstand einer ruhenden Mitgliedschaft zustimmen.


§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

 

Ordentliches Mitglied kann jede Person werden, die einen schriftlichen Antrag auf Aufnahme gestellt hat. Bei Aufnahmeanträgen von Kindern und Jugendlichen bedarf es des schriftlichen Einverständnisses der gesetzlichen Vertreter.


Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.


Förderndes Mitglied kann jede Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat, dem Verein angehören will, ohne sich in ihm schießsportlich zu betätigen. Für die Aufnahme gilt die Regelung wie für ordentliche Mitglieder entsprechend.


Ehrenmitglied kann auch eine Person werden, die nicht Mitglied der Gilde ist.


§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft


Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.


Der Austritt aus der Gilde ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres möglich. Er muss bis zum 30.11. (Datum des Poststempels) schriftlich erklärt werden.

 

Bei Verzug ist eine Ummeldung unsererseits möglich.

 

Der Ausschluss von Mitgliedern kann erfolgen:

  • bei erheblicher Verletzung der Satzung,
  • bei schwerem Verstoß gegen die Interessen der Gilde,
  • wegen groben unsportlichen Verhaltens.

Der Ausschluss ist durch Beschluss des Vorstandes herbeizuführen. Vor dieser Entscheidung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich zu den Vorwürfen zu äußern. Die Entscheidung über den Ausschluss bedarf der Schriftform, die dem Mitglied nachweislich zu übergeben ist Bei Rückstand der Zahlung von Beiträgen über ein halbes Jahr und nach zweimaliger schriftlicher Mahnung zur Zahlungsaufforderung ohne Zahlungsleistung durch das Mitglied kann der Vorstand einen Ausschluss beschließen. Dieser Ausschluss kann jedoch erst nach 3 Monaten, gerechnet vom Datum des 2. Mahnschreibens beschlossen werden.
Mitglieder deren Mitgliedschaft erloschen ist, haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen der Gilde.


§ 6 Rechte und Pflichten


Die Mitglieder haben das Recht, an allen Gildeveranstaltungen teilzunehmen, die Anlagen, Waffen, Schussgeräte und sonstige Geräte der Gilde zweckentsprechend zu nutzen.

 

Jedes Mitglied muss Beiträge und Gebühren gemäß der Finanzordnung und des Gebührenkataloges der Gilde entrichten.

 

Zur Erhaltung/ Wartung der Mobilien und Immobilien der Gilde ist jedes Mitglied zur Leistung von Arbeitsstunden verpflichtet. Die Verfahrensweise ist in der Geschäftsordnung geregelt.


§ 7 Organe


Die Organe der Gilde sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung


§ 8 Vorstand


Der Vorstand besteht aus:

  • dem Präsidenten,
  • dem Vizepräsidenten,
  • dem Schatzmeister,
  • dem Sportleiter,
  • dem Jugendleiter,
  • dem Kommandeur,
  • dem Schießwart
  • und im Bedarfsfall aus maximal 2 Beisitzern

Der Vorstand führt die Geschäfte nach den Bestimmungen der Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung.

 

Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmgleichheit gilt der Beschluss als abgelehnt.

 

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren per Akklamation gewählt und ist der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig. Eine geheime Wahl wird auf Antrag durchgeführt wenn die Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dem Antrag zustimmt.

 

In den Vorstand sind nur Gildemitglieder wählbar, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist zulässig.

 

Mehrere Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.

 

Die Vertretung der Wittenberger Schützengilde 1582 e.V. im Rechtsverkehr entsprechend § 26 BGB erfolgt durch den Präsidenten, den Vizepräsidenten und den Schatzmeister, jedoch mindestens von zwei der Genannten gleichzeitig oder einen der drei Vorgenannten mit einem weiteren Vorstandsmitglied.


§ 9 Mitgliederversammlung


Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn ein Viertel der Mitglieder es schriftlich beim Vorstand beantragt oder wenn es das Interesse der Gilde erfordert.


§ 10 Zuständigkeit der ordentlichen Mitgliederversammlung


Besonders ist diese zuständig für:

  • Entgegennahme der Berichte des Vorstandes,
  • Entgegennahme der Berichte des Kassenprüfers,
  • Entgegennahme über die Aufnahme neuer und dem Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfallen
  • Ernennung von Ehrenmitgliedern,
  • Satzungsänderungen,
  • Beschlussfassung über Anträge, 
  • Entlastung und Wahl des Vorstandes (alle 2 Jahre),
  • Wahl des Kassenprüfers (alle 2 Jahre),
  • Festsetzung von Umlagen, Beiträgen,
  • Genehmigung der Haushaltspläne (jährlich),
  • Auflösung der Gilde.

§ 11 Einberufung von Mitgliederversammlungen


Diese erfolgt mit Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich an jedes Mitglied der Gilde mindestens 14 Tage vor Durchführung (Poststempel). Anträge auf Satzungänderung müssen unter Benennung des Abzuändernden wörtlich mitgeteilt werden.


§ 12 Ablauf und Beschlussfassung von Mitgliederversammlungen


Die Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des Vorstandes geleitet.


Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.


Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Stimmgleichheit gilt als Ablehnung. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimme Satzungsänderungen können nur mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder erfolgen.

 

Zur Auflösung der Gilde ist eine Mehrheit von zwei Drittel der Mitglieder der Gilde erforderlich. Sollen Satzungsänderungen zur Abstimmung kommen, muss diese mindestens 4 Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden der Gilde schriftlich beantragt und in der Einladung mitgeteilt worden sein.


§ 13 Stimmrecht und Wählbarkeit


Stimmrecht besitzen nur ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder, die das 14. Lebensjahr vollendet haben.


Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können als Gäste an der Mitgliederversammlung teilnehmen.


Gewählt werden können alle ordentlichen Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.


§ 14 Ernennung von Ehrenmitgliedern

 

Personen, die sich um die Gilde besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung von Ehrenmitgliedern bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.


§ 15 Kassenprüfer

 

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 2 Jahren zwei Kassenprüfer. Diese dürfen nicht dem Vorstand oder einem von ihm gewählten Gremium angehören. Ihre Wiederwahl ist zulässig.

 

Die Kassenprüfer haben die Kasse der Gilde einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Halbjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen.

 

Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht. Sie beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte, bei Neuwahlen die Entlastung des Kassierers sowie der übrigen Vorstandsmitglieder.


§ 16 Protokollierung von Beschlüssen

Über die Beschlüsse von Mitgliederversammlungen und vom Vorstand ist unter Angabe des Ortes, der Zeit, des Abstimmungsergebnisses jeweils eine Niederschrift anzufertigen und aufzubewahren.


Die Niederschriften sind vom Vorsitzenden bzw. vom Versammlungsleiter und dem vom Vorsitzenden oder Versammlungsleiter zu benennenden Schriftführer zu unterschreiben.


§ 17 Auflösung der Gilde und Vermögensverwendung

 

Bei Auflösung der Gilde oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Gilde an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des Sports.


Die Auflösung der Gilde kann nur durch schriftliche Benachrichtigung aller Mitglieder und durch Anzeige in allen führenden Tageszeitungen im Kreis einzuberufende Gesamtmitgliederversammlung mit vierfünftel Mehrheit beschließen.


§ 18 Inkrafttreten

 

Diese Satzung ist in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung am 26.01.2017 beschlossen worden.

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